Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde gegen einen an nicht beteiligte Dritte ergangenen Beschluss. Beseitigung des Rechtsscheins. Zurückverweisung
Leitsatz (amtlich)
Ein Beschluss, der gegen nicht beteiligte Dritte ergangen ist, ist nichtig und tatsächlich wirkungslos. Auf die Beschwerde ist zur Beseitigung des Rechtsscheins die Nichtexistenz durch Aufhebung der Entscheidung klarzustellen und die Sache an das Sozialgericht zwecks Beendigung des tatsächlich nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen (vgl BGH vom 3.11.1994 - LwZB 5/94 = MDR 1995, 89).
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha (Az.: S 26 AS 4463/06).
Mit seiner Klage wandte sich der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger des Hauptsacheverfahrens gegen den Bescheid der Beklagten (einer ARGE SGB II) vom 29. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2006, in dem der Leistungsbescheid teilweise aufgehoben worden war. Mit Beschluss vom 9. November 2007 gewährte ihm das Sozialgericht Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit Schriftsatz vom 22. November 2007 erkannte die Beklagte die Klage an und erklärte sich zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit. In der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts am 12. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer für den Kläger das Anerkenntnis an.
Unter dem 17. Dezember 2007 beantragte er, die Kosten "gegen den Verfahrensgegner" (d.h. die Beklagte) in Höhe von insgesamt 773,50 Euro festzusetzen. Mit B...