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Thüringer LAG Urteil vom 27.09.2018 - 4 Sa 231/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Tarifliche Ausschlussfrist bei Auskunftsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Informationspflicht des Arbeitgebers im öffentliche Dienst bei einem Auswahlverfahren zur Höhergruppierung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung folgt vorliegend nicht nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB), sondern zusätzlich aus § 81 Abs. 4 SGB IX a.F., nachdem der Klägerin ein GdB von 30 zuerkannt und sie einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Dabei kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass sich der Anspruch auf eine Beschäftigung im Geschäftsbereich des TMBJS beschränkt, da das Ministerium als oberste Landesbehörde Arbeitgeber im Sinne des Schwerbehindertenrechts sei, denn zum einen muss vorliegend Berücksichtigung finden, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits außerhalb des Geschäftsbereichs in der Thüringer Staatskanzlei eingesetzt wurde und zum anderen, dass der Beklagte von sich aus Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Geschäftsbereichs des TMBJS als mögliche Beschäftigungsstellen in Betracht gezogen hat, indem er Anfragen an andere Ministerien gerichtet hat. Hieran muss sich der Beklagte festhalten lassen.

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der TV-L Anwendung. § 37 TV-L enthält eine tarifvertragliche Ausschlussfrist. § 37 Abs. 1 S. 1TV-L bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei dem Auskunftsanspruch, um den es vorliegend geht, handelt es sich um einen Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Dies gilt sowohl für den Fall, dass d...

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