Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhafte Besetzung des Gerichts. Leistungsabhängigkeit des Stufenaufstiegs i.S.d. § 17 Abs. 2 TVöD
Leitsatz (redaktionell)
1. Fehler bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu einer Sitzung bewirken nach der Rechtsprechung nur dann einen Verfahrensmangel, wenn sie nicht nur irrtümlich, sondern willkürlich herbeigeführt werden. Bei irrtümlichem Fehler wird der Verfahrensmangel beseitigt, wenn das Landesarbeitsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung über den Rechtsstreit entschieden hat.
2. Die Beschäftigten erreichen von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 TVöD nach Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe die nächste Stufe (Stufenlaufzeit). Dies setzt eine Leistungsbewertung voraus. Ein pauschaler Hinweis auf häufige Fehl- und Krankheitszeiten des Arbeitnehmers reicht nicht aus, um einen konkreten Sachvortrag zu einer vorgenommenen Leistungsbewertung zu ersetzen.
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 31 Abs. 1, § 68; TVöD § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Nordhausen (Entscheidung vom 30.03.2021; Aktenzeichen 2 Ca 1160/20) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 30.03.2021 (Az. 2 Ca 1160/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Sonderzahlung für das Jahr 2019 und um einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz.
Die am 23.12.1961 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.4.2009 als Pflegehilfskraft beschäftigt. Die Klägerin ist Gewerkschaftsmitglied. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden erhält die Klägerin eine Vergütu...