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Thüringer LAG Urteil vom 18.08.1997 - 8 Sa 45/97 (veröffentlicht am 01.02.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsbefugnis des Sequesters

 

Leitsatz (amtlich)

Auch in den neuen Bundesländern hat der Sequester im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens ein eigenes Recht zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer von ihm angeordneten Betriebsstillegung nur dann, wenn die Aussprache der Kündigung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Sicherung des Vermögens des Schuldners erforderlich ist und wenn dieses selbständige Kündigungsrecht vom Anordnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts erfasst wird.

 

Normenkette

GesO § 2; KO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 26.11.1996; Aktenzeichen 8 Ca 845/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen 8 AZR 618/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 26.11.1996 (8 Ca 845/96) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die im Kündigungszeitpunkt 33 Jahre alte, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin war seit dem 06.09.1994 bei der Fa E. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin), die mit zuletzt 77 Mitarbeitern elektronische Bauelemente herstellte, als technische Angestellte in der Produktion zu einer monatlichen Bruttovergütung von DM 2.300,00 beschäftigt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt (93 N 891/95) vom 27.12.1995 (vgl. Kopie Bl. 64 d. A.) wurde mit Wirkung vom gleichen Tag in dem Gesamtvollstreckungseröffnungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zur Sicherung der Masse ein allgemeines Veräußerungsverbot verhängt und die Sequestration des Geschäftsbetriebs der Gemeinschuldnerin angeordnet. Zum Sequester und Sachverständigen wurde der beklagte Rechtsanwalt bestellt. Auszugsweise heißt es im Anordn...

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