Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönlicher Geltungsbereich des BetrAVG und Mitgliedschaft in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) nach DDR-Recht. Aussonderungsrecht aus der Insolvenzmasse
Leitsatz (amtlich)
1) Der persönliche Geltungsbereich des BetrAVG gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erstreckt sich auch auf Mitglieder einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) nach DDR-Recht, wenn ihnen nach dem 01.01.1992 unter Berücksichtigung der bei der PGH zurückgelegten Beschäftigungszeiten und aus Anlass ihrer Tätigkeit für die PGH Leistungen der Altersversorgung zugesagt worden sind (vgl. auch Sächsisches LAG vom 24.10.2002, Az.: 6 Sa 36/02).
2) Dem aus der Versorgungszusage Berechtigten steht das Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO zu, wenn das Bezugsrecht unwiderruflich geworden ist.
Normenkette
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; InsO § 47
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Urteil vom 23.07.2002; Aktenzeichen 8 Ca 796/02) |
Tenor
1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 23.07.2002, Az.: 8 Ca 796/02, wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass dem Kläger hinsichtlich der von der Fa. E. K. GmbH bei der …-versicherungsgesellschaft a.G. auf ihn abgeschlossenen Direktversicherung, Versicherungsnummer …, Gruppenversicherungsnummer … ein Aussonderungsrecht aus der Insolvenzmasse der Fa. E. K. GmbH zusteht.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Aussonderungsrecht hinsichtlich einer auf sein Leben abgeschlossenen Direktversicherung zusteht.
Der am 29.07.1950 geborene Kläger war seit 01.09.1967 bei der Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) „E K.” als Elektroinstallateur beschäftigt. Die PGH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.07.1990 in die E. K. G...