Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen
Normenkette
Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte für die Metall- u. Elektroindustrie des Landes Thüringen § 6
Verfahrensgang
ArbG Eisenach (Urteil vom 02.04.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1417/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 02.04.1998, Az.: 3 Ca 1417/97, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger 257,46 DM brutto zu zahlen.
Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Schlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektro-Industrie des Landes Thüringen, gültig ab 01.01.1997 (im folgenden GMTV), Anwendung. Dieser lautet, soweit vorliegend von Bedeutung, wie folgt:
§ 4 Mehr-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
…
3. Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn in
- zwei Schichten (z. B. Früh- und Spätschicht)
drei Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht)
im regelmäßigen Wechsel gearbeitet wird.
Im Zweischichtbetrieb liegt Spätschichtarbeit vor, wenn mindestens sechs Stunden in der Zeit nach 14.00 Uhr gearbeitet wird
Nachtschicht liegt vor, wenn mindestens sechs Stunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr gearbeitet wird.
…
4. Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 Uhr und 6,00 Uhr geleistete Arbeit, bei Nachtschichtarbeit auch die außerhalb des vorgenannten Zeitraumes liegende Arbeitszeit. Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, ...