Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsplan und kw-Vermerk
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der arbeitsgerichtlichen Überprüfung von Kündigungen, die auf konkretisierten Stellenstreichungen oder konkretisierten kw-Vermerken in Haushaltsplänen öffentlicher Arbeitgeber beruhen, ist der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess verpflichtet, das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses i. S. § 1 Abs. 2 KSchG und im Fall des Abs. 4 Nr. 1 EV das Fehlen eines Bedarfs vorzutragen.
2. Zur Annahme eines dringenden betrieblichen Erfordernisses i. S. § 1 Abs. 2 KSchG oder eines mangelnden Bedarfs i. S. Abs. 4 Nr. 1 EV reicht eine schlichte Bezugnahme auf den Haushaltsplan nur aus, wenn sich aus diesem ergibt, dass durch dienststellenorganisatorisch gestaltende oder belassende Entscheidungen die Arbeitsmenge geringer als die zu ihrer Erledigung vorhandenen Arbeitnehmer ist. Wenn dies nicht der Fall ist, muss dies vom Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar dargelegt werden. Lediglich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der die Dienststellenorganisation ändernden oder belassenden Unternehmerentscheidung ist vorbehaltlich einer Missbrauchskontrolle der arbeitsgerichtlichen Überprüfung entzogen. Ob diese Unternehmer-entscheidung jedenfalls im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist des betroffenen Arbeitnehmers zu einer Verminderung des Arbeitskräftebedarfs geführt hat, unterliegt demgegenüber – wie in der Privatwirtschaft – der vollen gerichtlichen Überprüfung.
3. Danach hat die vom Großen Senat des BAG in seinem Beschluss vom 28.11.1956 (AP Nr. 20 zu § 1 KSchG) gebildete Unterscheidung in die zwei Fallgruppen einer konkretisierten Stellenstreichung und lediglich allgemeiner Einsparungen im Haushaltsplan nur die Bedeutung, dass die Verwaltungsorgane im erstgenan...