Entscheidungsstichwort (Thema)
Systematik der Eingruppierung im TVöD-VKA. Bedeutung einer Stellenbeschreibung für die tarifliche Eingruppierung. Abgrenzung baunaher Tätigkeiten vom Maurerhandwerk
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 12 TVöD-VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
2. Eine Stellenbeschreibung dient der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie besitzt organisatorische sowie arbeitsrechtliche Bedeutung. Sie kann aber auch im Einzelfall für die tarifliche Eingruppierung von Bedeutung sein. Als Grundlage einer Tätigkeitsbewertung kommt sie allerdings nur in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeit ausreichend wiedergibt.
3. Der Maurer ist ein Bauhandwerker, dessen Kerntätigkeit in der Erstellung von Mauerwerk von der Kellersohle bis unter den Dachstuhl besteht. Pflaster-, Bagger- oder Transportarbeiten sowie Reparaturarbeiten an Garten- oder Spielgeräten zählen nicht zum Maurerhandwerk.
Normenkette
TVöD-VKA § 12; EntgeltO-VKA Anl. 1 EG 5; TVÜ-VKA § 17 Abs. 7; TVÜ-VKA Anl. 3
Verfahrensgang
ArbG Nordhausen (Entscheidung vom 13.03.2018; Aktenzeichen 1 Ca 389/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13.03.2018 - 1 Ca 389/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der am 11.07.1955 geborene Kläger absolvi...