Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch einer Pflegefachkraft auf Vergütungszahlung für die Zeit einer Corona-Quarantäne
Leitsatz (redaktionell)
Die Corona-Quarantäne ist als ein persönliches Leistungshindernis zu bewerten, dass der die Quarantäne begründende Gefahrenverdacht variiert und abhängig ist vom Einzelfall sowie weiteren subjektiven Faktoren. Die besonderen persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers sind derart betroffen, dass Rückwirkungen auf seinen körperlichen oder seelischen Zustand bestehen, womit stets ein personenbezogener Grund anzunehmen ist.
Normenkette
BGB § 616 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Entscheidung vom 01.12.2022; Aktenzeichen 1 Ca 470/22) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 01.12.22 - 1 Ca 470/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Vergütungszahlung für die Zeit einer Corona-Quarantäne.
Die Beklagte betreibt Pflegeeinrichtungen. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15.12.2020 als Pflegefachkraft zu einem Gehalt von zuletzt 3.196,22 € brutto beschäftigt.
Bei einem betrieblichen Test wurde bei der Klägerin Anfang November 2021 eine Corona-Infektion festgestellt. Trotz bestehender Impfempfehlung war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht geimpft. Aufgrund behördlicher Anordnung des Gesundheitsamtes A... vom 24.11.2021 (Bl. 17 ff. der Gerichtsakte) wurde der Klägerin auferlegt, im Zeitraum vom 06.11. bis zum 18.11.2021 einer häuslichen Quarantäne nachzukommen. Ausweislich der Begründung der behördlichen Anordnung galt bei der Klägerin nach dem labordiagnostischen Untersuchungsbefund vom 05.11.2021 eine SARS-CoV-2-Infektion als gesichert, so ...