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Thüringer LAG Urteil vom 06.06.1996 - 1 Sa 73/95

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Verfahrensgang

ArbG Gera (Urteil vom 30.11.1994; Aktenzeichen 7 Ca 1272/94)

 

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 30.11.1994, Az.: 7 Ca 1272/94, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist die Rechtswirksamkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung streitig.

Die am 08.06.1955 geborene Klägerin ist seit 01.08.1976 beim Beklagten als Lehrerin, zuletzt als Grundschullehrerin, beschäftigt.

Die Klägerin hat am 29.04.1991 im Personalfragebogen die Frage nach einer Tätigkeit für das MfS/AfNS verneint (Bl. 50 d. A.).

Dem Beklagten ist ein Bericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: Bundesbeauftragter) vom 27.01.1994 (Bl. 31–38 d. A.) zugegangen. Aus diesem Bericht geht hervor, daß eine Person mit dem Mädchennamen und dem Geburtsdatum der Klägerin in den überprüften Unterlagen als GMS (Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit) geführt wurde. Der Deckname dieser Person lautet „…”. Der Zeitraum der Erfassung datiert vom 30.03.1973 bis 25.06.1975. Im einzelnen wird für den Inhalt der vollständigen Unterlagen auf die vom Landesarbeitsgericht beigezogenen Akten des Bundesbeauftragten (Bl. 122– 146 d. A.) sowie das Original einer mit dem Namen „…” unterzeichneten Berufung (Klarsichthülle zu Bl. 154 d. A.) Bezug genommen

Der Beklagte hat die Klägerin für den 14.02.1994 zu einem Gespräch geladen. Nach dem Gesprächsprotokoll (Bl. 41 d. A.) gab die Klägerin an, daß sie von einer Tätigkeit für das MfS nichts wisse. Der damalige Schuldirektor am Institut für Lehrerbildung habe sie beauftragt, für Untersuchungen der Kriminalpolizei Berichte zu schreiben. Die Klägerin räumte ein, de...

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