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Thüringer LAG Beschluss vom 17.12.1997 - 9 TaBV 6/96 (veröffentlicht am 01.02.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit eines Betriebsrats-Beschlusses wegen Beteiligung eines davon betroffenen Betriebsratsmitgliedes

Leitsatz (amtlich)

1) Ein von einem Beschluss des Betriebsrats (z. B. gem. §§ 99, 103 BetrVG) betroffenes Betriebsratsmitglied darf weder an der Beratung noch an der Abstimmung des Betriebsrats teilnehmen.

2) Zu der betreffenden Betriebsratssitzung ist das zuständige Ersatzmitglied zu laden.

3) Wird in diesem Fall das zuständige Ersatzmitglied nicht geladen und nimmt überdies das betroffene Betriebsratsmitglied an der Beratung (wenn auch nicht an der Abstimmung) teil, so ist der Beschluss des Betriebsrats, der beabsichtigten Umgruppierung des Betriebsratsmitgliedes gem. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht zuzustimmen, unwirksam; die Zustimmung gilt dann gem. § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt.

Normenkette

BetrVG § 99; BetrVG § 25; BetrVG § 33

Verfahrensgang

ArbG Gera (Beschluss vom 23.10.1995; Aktenzeichen 4 BV 7/95)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 23.10.1995 (4 BV 7/95) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Umgruppierung des Herrn S. E. von Lohngruppe 6 des Lohnrahmentarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 28.11.1990/08.03.1991 in Lohngruppe 5 als erteilt gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Antragsgegners (Betriebsrats) zu einer von der Antragstellerin (Arbeitgeberin) beabsichtigten Abgruppierung des Arbeitnehmers E., der zugleich Betriebsratsvorsitzender ist.

Der Arbeitnehmer E. ist bei der Arbeitgeberin als Montageschlosser tätig. Er ist mit der Herstellung von Magnetfilterautomaten beschäftigt. Er ist in die Lohngruppe 6 gem. Lohnrahmentarifvert...

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