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Thüringer LAG Beschluss vom 08.01.2020 - 4 SHa 6/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeberfunktion in einer öffentlich-rechtlichen Dienststelle. Keine Arbeitgeberfunktion bei vollzeitlicher Ausführung des Mandats als Gleichstellungsbeauftragter

 

Leitsatz (amtlich)

Der*die als Gleichstellungsbeauftragte und für diese Tätigkeit vollständig freigestellte Arbeitnehmer*in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übt keine Arbeitgeberfunktion aus und kann nicht zur ehrenamtliche*n Richter*in aus Arbeitgeberkreisen berufen werden.

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung für eine Arbeitgeberfunktion ist die eigenverantwortliche oder mindestens maßgebliche Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Arbeitgeberinteresse. Es müssen typische Arbeitgeberentscheidungen entweder selbst getroffen oder so vorbereitet werden, dass an dem Vorschlag "nicht vorbei entschieden werden" kann. Beispiele sind die Wahrnehmung einer leitenden Funktion als Dienststellen- oder Abteilungsleiter, deren Vertreter oder verantwortliches Bearbeiten von Personalangelegenheiten.

 

Normenkette

ArbGG § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Nr. 3; BGleiG §§ 19, 26; ArbGerEhrRiBerZustÜV § 1

 

Tenor

Die ehrenamtliche Richterin S... L... wird von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Arbeitsgericht S... entbunden.

 

Gründe

I

Mit Ernennungsurkunde vom 05. Juni 2018 wurde Frau L... auf Arbeitgeberseite zum Arbeitsgericht S... für die Zeit vom 01. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2023 berufen. Mit einem beim Arbeitsgericht S... am 09. August 2019 eingegangenen Schreiben teilte sie mit, dass sie als stellv. Gleichstellungsbeauftragte gewählt und von ihrer vormaligen Tätigkeit freigestellt wurde. Mit Beschluss vom 19. November 2019 wurde eine Anordnung nach § 21 Abs. 5 Satz 5 ArbGG erlassen. Mit Verfügung vom 19. November teilte das Gericht die Auffassung mit, eine Gleichstellungsbeauftragte er...

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  (1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen.  (2) 1Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,   1. ...

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