Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung. Prüfung. sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Krankenhausabrechnung. Krankenhausträger. Aufwandspauschale. Prüfverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des § 275 SGB 5 unter Verwertung der Behandlungsdaten aus Patientenakte. Verstoß gegen informationelle Selbstbestimmung und Sozialdatenschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Ob eine Prüfung nach § 275 Abs 1c S 1 SGB V in Verbindung mit § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V vorliegt, ist durch Auslegung des Prüfauftrages der Krankenkasse aus dem objektiven Empfängerhorizont zu entscheiden.
2. Die Prüfung der sachlich rechnerischen Richtigkeit einer Krankenhausabrechnung durch den MDK hat ihre Grundlage in § 275 Abs 1c SGB V in Verbindung mit § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V und nicht (allein) in § 301 SGB V.
3. Auch bei einer Überprüfung der sachlich rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung durch den MDK entsteht - soweit die übrigen Voraussetzungen des § 275 Abs 1c S 3 SGB V vorliegen - ein Anspruch des Krankenhausträgers auf Zahlung der Aufwandspauschale.
Orientierungssatz
Die Annahme eines Prüfverfahrens der sachlich-rechnerischen Richtigkeit durch den MDK außerhalb des Anwendungsbereichs des § 275 SGB 5 unter Verwertung der Behandlungsdaten aus der Patientenakte führt zu einer Verletzung des Grundrechts der behandelten Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art 1 Abs 1 in Verbindung mit Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG) und verstößt darüber hinaus gegen die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Sozialdatenschutzes.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2015 zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. De...