Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers. nachrangige Leistungspflicht. Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. Einkommenseinsatz. erhöhte Witwenrente im Sterbevierteljahr. keine zweckbestimmte Leistung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Witwen- bzw Witwerrente gehört auch in Höhe des sog Sterbevierteljahresbonus nicht zu den anrechnungsfreien zweckbestimmten Leistungen iS des § 83 Abs 1 SGB 12.
2. Der Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Rentenversicherung umfasst deshalb auch den Sterbevierteljahresbonus.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 803,04 Euro zu erstatten.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Streitwert wird auf 803,04 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Witwenrente der Beigeladenen in der Zeit vom 01.12.2013 bis zum 28.02.2014 auch in Höhe des sog. Sterbevierteljahresbonus an die Klägerin zu erstatten.
Die Beigeladene A., Witwe des am 27.11.2013 verstobenen R., erhält von der Klägerin seit 01.08.2013 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Mit Schreiben vom 28.01.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Beigeladenen eine große Witwenrente mit Leistungsbeginn 01.12.2013 zugesprochen worden sei. Die monatliche Rentenauszahlung betrage vom 01.12.2013 bis zum 28.02.2014 (also im Sterbevierteljahr) 446,83 Euro, ab 01.03.2014 belaufe sich der monatliche Zahlbetrag auf 179,15 Euro. Die Klägerin wurde gebeten, ihren Erstattungsanspruch zu beziffern. Ferner erfolgte der Hinweis, dass nach Auffassung der Beklagten der Sterbevierteljahresbonus vom Erstattung...