Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderung von Zeitarbeitsfirmen wegen Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP). Geltendmachung einer Teilforderung im früheren Beitragsbescheid. Unterstellung der Tarifunfähigkeit der CGZP im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. kein arbeits- bzw sozialrechtlicher Vertrauensschutz der Verleiher. Begründung eines überwiegenden Aufschubinteresses an der Vollziehung eines Beitragsbescheides
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Nacherhebung von Beiträgen ist nicht durch die Bestandskraft eines früheren Beitragsbescheids oder die Bestimmungen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausgeschlossen oder begrenzt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass im früheren Beitragsbescheid zu Unrecht nur eine Teilforderung geltend gemacht worden ist.
2. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann unterstellt werden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist.
3. Ein Vertrauenstatbestand der Verleiher auf die Gültigkeit des Tarifvertrages der CGZP besteht weder arbeitsrechtlich noch sozialrechtlich.
Orientierungssatz
Um ein überwiegendes Aufschubinteresse an der Vollziehung eines Beitragsbescheides iSv § 86a Abs 3 S 2 SGG zu begründen, reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht.
Tenor
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 11. Januar 2012 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin...