Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bei nicht förmlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit
Orientierungssatz
Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse auf Grund des Anspruchs auf Krankengeld nach § 44 Abs 1 Nr 1 SGB 5 besteht auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit und somit der Krankengeldanspruch nicht nach § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 förmlich festgestellt wurde.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten in der Zeit vom 15. November 2000 bis zum 05. Januar 2001 streitig.
Der im Jahre 1967 geborene Kläger leidet seit 1987 an einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Er nahm an einer über das Arbeitsamt finanzierten Maßnahme zum Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt teil, die von Mai 2000 bis April 2001 vorgesehen war. Vom 06. Oktober 2000 bis 14. November 2000 befand sich der Kläger wegen Psychose in stationärer Behandlung im P.-Hospital R. Die vorgenannte Maßnahme wurde deswegen vorzeitig beendet. Seit Januar 2001 bezieht der Kläger von der LVA Hessen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Beklagten wurde am 19. Dezember 2000 ein Auszahlschein für Krankengeld vorgelegt. Das P.-Hospital R. bestätigt darin den Krankenhausaufenthalt des Klägers bis zum 14. November 2000 wegen endogener Psychose mit Arbeitsunfähigkeit “bis auf weiteres". Vom 13. Dezember 2000 bis 05. Januar 2001 war der Kläger erneut in stationärer Behandlung, diesmal im Zentrum für Soziale Psychiatrie R., E., nach einem Suizidversuch mit Tabletten.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2001 stellte die Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft des Klägers zum 14. November 2000 beendet worden sei. Nach diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Mangels...