Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Vertreibungstatbestand. ausschließliche Berücksichtigung von vor der Vertreibung zurückgelegten Versicherungszeiten. Verschleppungstatbestand. Repatriierung
Orientierungssatz
1. Nach der gesetzlichen Systematik und dem Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts sind nach den §§ 15, 16 FRG nur diejenigen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden. Die Begünstigung durch das FRG soll insoweit auf die Fälle beschränkt sein, in denen der Verlust von ausländischen Rentenanwartschaften durch einen Vertreibungstatbestand verursacht wird. Mit dem Ende der Vertreibung kann sich der durch das Vertriebenenschicksal erlittene rentenversicherungsrechtliche Nachteil nicht mehr verschlimmern (vgl BSG vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R = SozR 4-5050 § 15 Nr 3).
2. Die Repatriierung der Familie eines Versicherten in die ehemalige Sowjetunion stellt zwar einen Verschleppungstatbestand dar, der jedoch mit Aufhebung der Aufsicht und Meldepflicht beendet werden konnte.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Vormerkung rentenrechtlicher Beitrags- und Ersatzzeiten im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Die 1955 im Gebiet der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin ist die Tochter des 1911 geborenen D. A. Dieser (und die übrigen Familienmitglieder) wurde im Jahr 1944 von der deutschen Wehrmacht durch Administrativumsiedlung in das D-land umgesiedelt und erwarben im gleichen Jahr die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Er wurde 1945 durch den Beschluss des Staatskomitees für Verteidigung der UdSSR, nach der Wiedereinbürgerung aus Polen, als Person der d...