Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Aufsichtsbehörde. Genehmigung. Satzung. Ermäßigung. Erstattungssatz für Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall
Orientierungssatz
1. Eine Aufsichtsbehörde hat bei der Genehmigung einer Satzung keinen Ermessensspielraum, sie darf lediglich eine Rechtsprüfung vornehmen (vgl BSG vom 26.2.1992 - 1 RR 8/91 = BSGE 70, 149 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8). Geht es um ein gänzlich neues Gesetz, das zudem erstmals Sachverhalte erfasst, die bis dahin nicht geregelt waren, bedarf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten einer besonderen Rechtfertigung.
2. Eine Satzungsbestimmung, die auch eine Ermäßigung des Erstattungssatzes für Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall auf 10 vH vorsieht, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beklagte zu verpflichten ist, den vom Verwaltungsrat Krankenkasse der Klägerin am 01./02.12.2005 beschlossenen 10. Nachtrag zur Satzung vom 01.01.2004 auch hinsichtlich der von der Klägerin so bezeichneten ermäßigten Umlage im U1-Verfahren zu genehmigen.
Die Klägerin mit ihrem Geschäftssitz in Schwäbisch Gmünd ist als bundesweit tätige gesetzliche Krankenkasse eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beklagte hat gemäß §§ 87 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Aufsicht über die Klägerin.
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war unter dem Aktenzeichen 1 BvR 302/96 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 01.11.1995 (5 AZR 273/94) anhängig, die die Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) betraf. Parallel zur Frage...