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SG Stuttgart Urteil vom 21.06.2005 - S 12 KR 3693/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beginn des Krankengeldanspruchs freiwilliger Mitglieder nach einer Satzungsänderung durch die Krankenkasse. Verfassungsmäßigkeit. Anfechtbarkeit einer Satzungsänderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse kann nicht verlangen, ihm wie bisher Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch vom Tage nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, wenn die diesbezügliche Satzung von der Krankenkasse geändert wurde.

2. Satzungsvorschriften, die für freiwillige Mitglieder den Anspruch auf Krankengeld erst mit Beginn der dritten Woche nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehen lassen, entsprechen der gesetzlichen Ermächtigung in § 44 Abs 2 SGB 5 und verstoßen nicht gegen das GG.

3. Die unmittelbare Anfechtung einer Satzungsänderung ist unzulässig, weil das sozialgerichtliche Verfahren eine abstrakte Normenkontrolle nicht kennt. Vielmehr kann die Satzung lediglich inzident, das heißt anhand einer konkreten Verwaltungsentscheidung, überprüft werden.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.01.2010; Aktenzeichen 1 BvR 2973/06)

BSG (Urteil vom 05.07.2006; Aktenzeichen B 12 KR 16/05 R)

BSG (Beschluss vom 26.06.2006; Aktenzeichen B 1 KR 19/06 B)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Dauer des Krankengeldanspruchs des Klägers streitig.

Der bei der Beklagten seit 01.06.1995 als Selbständiger freiwillig versicherte Kläger hatte nach § 21 Abs. 3 der ab 01.01.2000 geltenden Fassung der Satzung der Beklagten einen Anspruch auf Krankengeld ab dem achten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Im Dezember 2001 setzte die Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass ab 01.01.2002 eine Satzungsänderung eingetreten sei. Nach § 21 Abs. 3 der ab 01.01.2002 geltenden Fassung der Beklagten entstan...

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