Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Zuwendungen bzw Unterhaltsleistungen der Eltern zur Deckung des Unterkunftsbedarfs. Nichtnachweis eines Darlehensvertrages
Orientierungssatz
1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können nicht gewährt werden, wenn der Arbeitsuchende durch Zuwendungen bzw Unterhaltszahlungen eines Elternteils seinen Bedarf, insbesondere seinen gesamten Unterkunftsbedarf decken kann.
2. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einkommensgleicher Unterhaltsleistung oder Schenkung einerseits und Darlehen andererseits ist, ob zwischen dem Elternteil und dem Arbeitsuchenden ein gemäß § 488 BGB zivilrechtlich wirksamer Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Dabei ist es geboten an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten und engen Freunden strenge Anforderungen zu stellen.
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 28.2.2013, vom 01.3.2013 bis 30.9.2014 und vom 01.10.2014 bis 31.3.2015.
Der 1985 geborene Kläger betreibt seit 16.10.2009 ein Gewerbe (als Nebenerwerb) als Film- und Mediengestalter (Bl. 46 VAL I).
Er besuchte vom 01.03.2008 bis 31.08.2013 die private Berufsfachschule für Film, Fotographie und Medien der L.-Akademie in S. (vgl. Bl. 60 d. Gerichtsakte (GA); Bl. 48 VAL I). Ausweislich der Angaben der L.-Akademie (vgl. Bl. 260 d. GA) handelte es sich bei der vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum absolvierten Ausbildung “L. Diplom„ nicht um eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähige Ausbildung.
Der Kläger war zu Begin...