Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung. Haushaltshilfe. Anwendbarkeit von § 27 Abs 3 S 1 SGB 12 bzw § 61 Abs 1 S 2 SGB 12
Orientierungssatz
1. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 27 Abs 3 S 1 SGB 12 übernommen werden, da es insoweit an einer Regelungslücke fehlt (vgl LSG Hamburg vom 5.7.2005 - L 5 B 159/05 ER AS).
2. Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB 2, der unterhalb der Schwelle der §§ 14, 15 SGB 11 (Pflegestufe "0") Hilfe zur Führung des Haushalts benötigt, kann gem § 61 Abs 1 S 2 SGB 12 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe haben.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe.
Die ... 1944 geborene Klägerin bezog bis 31.12.2004 von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Zusätzlich übernahm die Beklagte die Kosten einer Haushaltshilfe im Umfang von vier Stunden pro Woche (Bescheid vom 16.08.2004). Seit dem 01.01.2005 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom J C S. Bei der Klägerin bestehen erhebliche degenerative Veränderungen insbesondere der Wirbelsäule mit Verengung der Wirbellöcher (Foramenstenosen). Sie ist in schmerztherapeutischer und wegen Depressionen zusätzlich in psychologischer Behandlung.
Am 10.06.2005 beantragte die Klägerin erneut die Kostenübernahme für Nachbarschaftshilfe. Sie benötige auch weiterhin eine Unterstützung beim Einkaufen, bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäscheversorgung. Mit Bescheid vom 16.06.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Personen,...