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SG Stuttgart Urteil vom 03.11.2011 - S 5 R 2494/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Erhebung von Beitragsnachforderungen gegenüber Insolvenzverwalter. Abzug von BA getragenen Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung im Rahmen der Gleichwohlgewährung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Erhebung von Beitragsnachforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter nach einer Betriebsprüfung sind die von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der so genannten Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld an freigestellte Arbeitnehmer (§ 143 SGB III) getragenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen, weil der Insolvenzverwalter insoweit von der Pflicht zur Entrichtung befreit ist (§ 335 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 SGB III). Hieran ändert auch das Ergebnis einer Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 25./26.09.2008 nichts.

 

Tenor

Der Bescheid vom 07.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine aufgrund einer Betriebsprüfung erhobene Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Firma F., über deren Vermögen am 02.10.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger kündigte angesichts der - von ihm angezeigten und bekannt gemachten (Bl. 11 SG-Akte) - Masseunzulänglichkeit den beschäftigten Arbeitnehmern und stellte sie zugleich von der Arbeitsleistung frei. Die Arbeitsverhältnisse endeten - je nach Kündigungsfrist - spätestens zum 31.08.2007. Hinsichtlich der Beendigungszeitpunkte im Einzelnen wird auf die vom Kläger vorgelegte Liste Bl. 19 SG-Akte Bezug genommen. Da nach der Insolvenzeröffnung kein Lohn gezahlt wurde, bezogen die Arbe...

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