Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. Auszubildender. Internatsaufenthalt. gewöhnlicher Aufenthalt. Leistungsausschluss bei Erhalt von Ausbildungsgeld. Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung und wegen Behinderung
Orientierungssatz
1. Ein Auszubildender, der im Internat untergebracht ist und lediglich am Wochenende und in den Ferien im elterlichen Haushalt lebt, ist als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft im Rahmen von § 22 SGB 2 anzusehen, da er üblicherweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort iS von § 30 Abs 3 S 2 SGB 1 am Wohnort der Eltern hat, etwas anderes ergibt sich auch nicht im Anwendungsfall des § 22 Abs 7 SGB 2.
2. Trotz eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 SGB 2 kann ein Anspruch auf nicht ausbildungsbedingte Mehrbedarfe nach § 21 Abs 4 und 5 SGB 2 bestehen.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin zu 2. für Januar 2008 die vor Erlass des Änderungsbescheides vom 11.12.2007 zuletzt bewilligten Leistungen auszuzahlen und ab Februar 2008 bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 08.01.2008, längstens bis zum Juli 2008, monatlich 148,13 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Zahlung von Arbeitslosengeld II von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Antragsteller bewohnen eine Mietwohnung in S. Hierfür zahlen sie eine Kaltmiete von 197,54 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 57,- Euro und eine Heizkostenvorauszahlung von 62,- Euro.
Die Antragsteller beantragten am 14.06.2007 d...