Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldanspruch. Berücksichtigung einer Sonderzahlung. Zweckbestimmung. Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum. Verrechnung mit zukünftigen Provisionsansprüchen
Leitsatz (amtlich)
1. Ergibt sich bei der Zweckbestimmung der Sonderzahlung, dass diesem zu einem bestimmten Stichtag zahlbar ist, ohne dass sie als Gegenleistung für die Arbeitsleistung einen bestimmten Zeitraum zuzuordnen ist, kann die Sonderzahlung in voller Höhe insolvenzfähig sein, sofern das leistungsauslösende Ereignis in den maßgeblichen Insolvenzgeldzeitraum fällt (Anschluss an BSG vom 7.9.1988 = 10 RAr 13/87 = SozR 4100 § 141b Nr 42).
2. Eine von den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte Sonderzahlung, die mit zukünftigen - noch nicht entstandenen - Provisionsansprüchen verrechnet werden soll, ist auch dann nicht insolvenzgeldfähig, wenn die Fälligkeit der Sonderzahlung in den maßgeblichen Insolvenzgeldzeitraum fällt.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Insolvenzgeld iHv 2.000.000,-- EUR.
Der 1952 geborene Kläger ist Volljurist. Ab 1. Mai 2000 war er bei der Firma G. Windkraft und Umwelttechnologie in H. als Vertriebsleiter für die Bereiche Windkraft, Biomasse und Landwirtschaft beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag war er insbesondere zuständig für die Überwachung der selbständig akquirierten Projekte, die Akquisition und die Projektierung; danach fiel die bauliche Abwicklung der Projekte nicht in seinen Verantwortungsbereich. Vereinbart wurde ein monatliches Bruttogehalt iHv 12.500,-- DM. Darüber hinaus war vereinbart, dass der Kläger pro akquirierte, vermittelte, dazu gekaufte oder errichtete Windkraftanlage, die an das Str...