Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflichtverhältnis. abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Alleingesellschafter einer GmbH. Beschäftigungsverhältnis. Treuhandvereinbarung. Nachweis
Leitsatz (amtlich)
1. Der Alleingesellschafter einer GmbH steht zur Gesellschaft in keinem Beschäftigungsverhältnis, selbst wenn er für diese eine untergeordnete Tätigkeit nach Weisung verrichtet (vgl BSG vom 09.11.1989 - 11 RAr 39/89 = BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19).
2. Etwas anderes gilt regelmäßig dann, wenn der Gesellschafter die Beteiligung nur treuhänderisch für einen Dritten mit den Rechten und Pflichten wahrnimmt und er auch tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in die Gesellschaft eingegliedert ist.
3. Bei der Feststellung, ob ein Versicherungspflichtverhältnis des Gesellschafters im Sinne des Sozialrechts vorgelegen hat, sind Treuhandabreden anerkennungsfähig, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung Arbeitslosengeld (Alg) für weitere 90 Kalendertage.
Die 1947 geborene Klägerin ist gelernte Friseurin, sie war nach eigenen Angaben von 1991 bis 1993 als Sachbearbeiterin bzw Innendienstverkäuferin beschäftigt, danach arbeitslos bzw Hausfrau. Seit 1. August 1998 war sie laut Arbeitsvertrag als Bürokauffrau bei der G. -Bau GmbH tätig. Die Klägerin lebt seit etwa 25 Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit H., dem Geschäftsführer der GmbH.
Die Klägerin gründete im April 1991 zunächst als alleinige Gesellschafterin die I. GmbH. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 5. April 1991 notariell beurkundet. Das Stammkapital betrug 50.000,--DM. Bereits vor der Gründung der Gesellschaft unterzeichneten die Kläger...