Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Organspende als Arbeitsunfall. Anerkennung eines chronischen Erschöpfungssyndrom als wesentliche Folgen einer Lebendnierenspende
Orientierungssatz
1. Für die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer Organspende und einem Spätschaden an der Gesundheit des Spenders genügt bereits die Möglichkeit der Schadensentstehung nach medizinisch-empirischen Erkenntnissen, auch wenn die konkrete Krankheitsursache ungeklärt bleibt (hier: chronisches Erschöpfungssyndrom als Folge einer Lebendnierenspende). Ein Vollbeweis der Kausalität ist dagegen nicht erforderlich.
2. Einzelfall zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Auftreten eines chronischen Erschöpfungssyndroms als Folge einer Lebendnierenspende (hier: MdE von 20 angenommen).
Tenor
1. Der Bescheid vom 22.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2015 wird dahingehend abgeändert, dass ein Chronisches Erschöpfungssyndrom als wesentliche Folgen des Arbeitsunfalles anerkannt wird.
2. Die Beklagt wird verurteilt, der Klägerin eine Verletztenrente auf Basis einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 2/3 zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Chronischen Erschöpfungssyndroms (CFS) als Unfallfolge bei einer Lebendnierenspende sowie die Gewährung einer Verletztenrente.
Die 1957 geborene Klägerin spendete ihrem Sohn am 23.11.2010 eine Niere. Aus dem Entlassungsbericht der Chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums M. vom 02.02.2011 geht hervor, dass aufgrund von Verwachsungen und enger anatomischer Lage keine komplett laproskopische Entnahme durchgeführt worden sei, sondern eine offene Nephrektomie, b...