Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags bei Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets mit dem aktuellen Rentenwert. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Vorschrift des § 307b Abs 5 SGB 6 idF des Art 2 Nr 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜGÄndG 2) vom 27.7.2001 (BGBl I 2001, 1939), wonach der besitzgeschützte Zahlbetrag bei Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen ist, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG (Anschluss an BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 24/01 R = SozR 3-2600 § 307b Nr 9).
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Sprungrevision wird zugelassen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Werts auf Regelaltersrente (RAR) des Klägers ab dem 1. Januar 1992 und insbesondere darüber, in welcher Art und Weise eine Dynamisierung des Rentenwertes ab o. g. Zeitpunkt zu erfolgen hat.
Der ... 1925 geborene Kläger ist Regelaltersrentner und bezog am 1. Juli 1990 Versorgungsleistungen in Höhe von 2.010,00 DM.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2001 stellte die Beklagte erstmalig auf der Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. August 1999 (Az.: B 4 RA 24/99 R) und sodann mit Bescheiden vom 16. Oktober 2001 und 22. Oktober 2001 auf der Grundlage des § 307 b Abs. 5 Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Rentenversicherung -- SGB VI i. d. F. des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) den Wert des Rechts auf RAR ab 1. Juli 1992 fest und dynamisierte d...