Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt
Orientierungssatz
1. Das an Angehörige der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist nicht als Arbeitsentgelt nach dem AAÜG festzustellen.
2. Für die Bewertung, ob es sich um Arbeitsentgelt iSv § 6 Abs 1 AAÜG handelt, ist der Arbeitsentgeltbegriff iSv § 14 SGB 4 iVm § 1 ArEV und § 19 Abs 1 Nr 1 EStG zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahme maßgeblich (entgegen BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 4).
3. Entsprechend ist nicht maßgebend, dass ein möglicherweise gezahltes Verpflegungsgeld nach der Rechtslage ab 1.8.1991 und bei tatsächlichem Zufluss ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig wäre und damit Arbeitsentgelt ist.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die vom Kläger begehrte Feststellung von Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges (VSO-VP) eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953 entsprechend Nr. 2 der Anlage 2 zum § 1 Abs. 2 AAÜG.
Der 1952 geborene Kläger war seit 29. August 1969 Angehöriger der Deutschen Volkspolizei und im Anschluss daran im Polizeidienst der Beklagten tätig. Seit dem 29. August 1969 bis 31. Dezember 1991 gehörte er der VSO-VP an.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 stellte der Beklagte die Zeit vom 29. August 1969 bis 31. De...