Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Heizkostennachforderung. Verrechnung mit Stromkostenguthaben
Orientierungssatz
Eine Heizkostennachforderung stellt auch dann in voller Höhe einen Bedarf für Unterkunft und Heizung dar, wenn der Energieversorger sie mit einem Stromkostenguthaben verrechnet und sich der Nachzahlungsbetrag dadurch verringert hat.
Nachgehend
Tenor
1. Der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, seinen Bescheid vom 26. Januar 2018 abzuändern und der Klägerin weitere Grundsicherungsleistungen für Kosten der Unterkunft des Monats Februar 2018 in Höhe von 92,01 € zu gewähren.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine durch den Energielieferanten durchgeführte Verrechnung von aus dem Regelsatz gespeistem Stromkostenguthaben mit einer Heizkostennachforderung zu einer Verringerung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) führt.
Die Klägerin bezog laufende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II durch den Beklagten in wechselnder Höhe. Sie lebte im streitbefangenen Streitraum mit fünf weiteren Personen in einem Haushalt, ohne mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Sowohl die Strom- wie auch die Heizgasversorgung des Haushaltes erfolgten durch die … Stadtwerke, deren Vertragspartner die Klägerin war.
Mit Bescheid vom 2. August 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin, wegen einer Sperrzeitprüfung vorläufig, Leistungen für September 2017 bis Februar 2018. Für die Mon...