Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe in anderen Lebenslagen. Bestattungskosten. Zumutbarkeit der Kostentragung. Hilfebedürftigkeit. Kostendeckung durch Nachlass. Vorrang vor anderen Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz (amtlich)
Aus einem Nachlass, der nicht alle Nachlassverbindlichkeiten abdeckt, sind vom Erben vorrangig die Bestattungskosten zu decken. Die Überschuldung des Nachlasses begründet keinen Anspruch nach § 74 SGB 12, wenn der Nachlass für die Deckung der Bestattungskosten ausreicht.
Orientierungssatz
Die Kosten der Bestattung sind vorrangig gegenüber anderen Nachlassverbindlichkeiten, so dass jedenfalls dann, wenn der Nachlass zumindest ausreicht, um die Bestattungskosten zu decken, ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB 12 mangels Unzumutbarkeit der Kostentragung der Erben nicht besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme noch offener Bestattungskosten in Höhe von 812, 17 € für seine Mutter durch die Beklagte.
Der Kläger ist alleiniger Erbe und Nachkomme seiner am 14.01.2009 verstorbenen Mutter. Der Kläger selbst stand seinerzeit im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB III bei der Bundeagentur für Arbeit sowie ergänzend nach dem SGB II beim Jobcenter Kiel.
Am 19.01.2009 wandte sich der Kläger wegen der Übernahme der Bestattungskosten an die Beklagte. Mit Schreiben vom selben Tag sandte die Beklagte dem Kläger ein Antragsformular zu und wies u.a. darauf hin, dass Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten gälten und vorhandener Nachlass zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen sei. Auf den später nachgereichten Antragsunterlagen gab der Kläger an, auf dem Girokonto der Verstorbenen habe sich am To...