Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beamten. systembezogene annähernd gleichwertige Berücksichtigung. Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
Leitsatz (amtlich)
Kein Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6 in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung bei Beamten, die während der Erziehungszeit keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen aufgrund der Erziehung eines Kindes erworben haben.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015, soweit dadurch der Bescheid vom 07.12.2011 aufgehoben wird, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit ist die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten über die Vormerkung von Zeiten der Kindererziehung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am … geborene, verheiratete Kläger ist Vater des am … geborenen Sohnes M. und des am … geborenen Sohnes H..
Für den Kläger wurden in den Zeiten vom 1.10.1968 bis 31.3.1970, vom 15.3.1977 bis 30.4.1977 und vom 16.9.1989 bis 27.9.1989 - für 21 Monate - Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Am 1.5.1977 wurde der Kläger zunächst auf Widerruf (bis 6.4.1979) und ab 27.4.1979 auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis übernommen. In der Zeit vom 1.7.1981 bis zum 31.5.1988 war er als Beamter ohne Bezüge zur Kindererziehung beurlaubt. In der anschließenden Zeit vom 1.6.1988 bis 31.5.2013 legte er wieder eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis zurück. Seit 1.6.2013 bezieht der Kläger ein Ruhegehalt (Versorgungsbezüge) nach dem Lan...