Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragspsychotherapeut. probatorische Sitzung. Vergütung wie zeitgebundene und genehmigungspflichtige Leistungen nach Kap G Abschn IV EBM-Ä
Orientierungssatz
Für die Vergütung von probatorischen Sitzungen gelten die gleichen Maßstäbe wie für die zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Kap G Abschn IV des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist als Diplom-Psychologe in ... niedergelassen und zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Streitig sind seine Honoraransprüche für die Quartale 1/00 bis 4/01, und zwar jetzt noch speziell hinsichtlich derjenigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts G IV des (damaligen) EBM, die nicht zeitgebunden und genehmigungsbedürftig sind (insbesondere Nr. 860: "Erhebung des psychodynamischen Status mittels der biographischen Anamnese ... ggfs in mehreren Sitzungen, insgesamt mindestens 50 Minuten", bewertet mit 1450 Punkten, und Nr. 870: "Probatorische Sitzung, Dauer mindestens 50 Minuten, gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten Dauer", bewertet mit 1450 Punkten).
Die KV Südwürttemberg (deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist) wies die Widersprüche gegen die Honorarbescheide durch Widerspruchsbescheid vom 22.01.2003 zurück. Zu der jetzt noch streitigen Frage hatte der Kläger im Widerspruchsverfahren ergänzend geltend gemacht, auch bei der Vergütung probatorischer Sitzungen müsse der Punktwert gestützt werden. Dazu wurde im Widerspruchsbescheid das Urteil des BSG vom 25.08.1999 (BSGE 84, 235 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33) hingewiesen. Nach dieser Rechtsprechung führe die Kombination von Zeitgebundenheit und Geneh...