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SG Reutlingen Beschluss vom 18.12.2006 - S 2 AS 4271/06 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarfsgemeinschaft. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Vermutungsregelung und Beweislastumkehr

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach dem normtextlichen Verzicht auf das Kriterium der "eheähnlichen Gemeinschaft" und zur Anwendung der Vermutungsregel des § 7 Abs 3 SGB 2 bei mehr als einjährigem Zusammenleben.

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren betrifft die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Der aus ... stammende, ... geborene Antragsteller wohnt gemeinsam mit der ... geborenen Zeugin ... seit dem 1. Oktober 2001 in einer gemeinsamen Wohnung in ... Grundlage ist ein von dem Antragsteller und der Zeugin gemeinsam als Mieter unterschriebener Mietvertrag vom 28. Juli 2001. Beide teilen sich die Mietkosten im Innenverhältnis je zur Hälfte.

Am 31. Mai 2005 führte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin einen unangemeldeten Hausbesuch bei dem Antragsteller durch. Der Antragsteller war anwesend und gewährte dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, nachdem dieser sich legitimiert hatte, Einlass in die Wohnung. Auf Befragen erklärte der Antragsteller, mit der Zeugin ... lediglich in Wohngemeinschaft zu leben, er werde von dieser auch nicht finanziell unterstützt. In dem Bericht des Mitarbeiters der Antragsgegnerin heißt es sodann:

“Mit einer Inaugenscheinnahme der Wohnung erklärte er sich einverstanden. Die Wohnung besteht aus Wohnzimmer mit Essbereich, Schlafzimmer, Zimmer des Herrn ... sowie Küche und Bad. Das Zimmer des Hilfeempfängers war mit Schlafsofa und dreitürige...

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