Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Vergütung erbrachter Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Vertrauensschutzregelung für Versicherten und Pflegedienst
Orientierungssatz
1. Der Pflegedienst, der im Vertrauen auf die ärztliche Verordnung Leistungen erbringt, wird durch die Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege geschützt. Der Anspruch des Versicherten selbst entsteht durch § 37 Abs 2 SGB 5 und kann nicht über die Richtlinie ausgehebelt werden.
2. Durch die Nr 24 der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege (juris: HKPRL) wird keine Ausschlussfrist normiert. Sie beinhaltet dagegen eine Vertrauensschutzregelung für den Versicherten und den Pflegedienst. Eine Vergütung der bis zur Entscheidung über die Genehmigung der verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen ist auch dann vorzunehmen, wenn sich nachträglich bei Prüfung der Verordnung für die Krankenkasse herausstellt, dass die Leistung nicht genehmigungsfähig war.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87,30 € zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 87,30 € festgesetzt
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Vergütung für von der Klägerin gegenüber Versicherten der Beklagten erbrachte Leistungen der häuslichen Krankenpflege für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 03. Januar 2006 in Höhe von insgesamt 87,30 €.
Die Klägerin betreibt eine Sozialstation die Leistungen der häuslichen Krankenpflege durchführt. Mit der Beklagten besteht ein entsprechender Versorgungsvertrag gem. §§ 132 und 132 a Abs. 2 SGB V über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege sowie zur Erbringung von Leistungen nach §§ 198 und 199 RVO (Häusliche Pflege- bzw. Haushaltshilfe).
Die Kläge...