Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Grundleistung. Fortschreibung der Geldbeträge. alleinige Kompetenz des BMAS
Orientierungssatz
Im Hinblick auf das vom Gesetzgeber in § 3 Abs 4 AsylbLG ausgestaltete Verfahren der Fortschreibung hält sich das Gericht weder für berechtigt, die Geldbeträge nach dem AsylbLG der Höhe nach selbst zu bestimmen noch die zuständige Behörde zu deren Anwendung zu verpflichten.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.08.2018.
Der 1996 geborene Kläger (Kl.) ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wohnt in der städtischen Asylbewerberunterkunft (Gemeinschaftsunterkunft) A-Stadt und bezieht seit 01.12.2017 Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von jeweils 320,14 € (unter Berücksichtigung von Sachleistungen), seit 01.09.2018 Leistungen nach § 2 AsylbLG (vgl. Bl. 53 der Akten der Beklagten).
Mit Weiterbewilligungsbescheid vom 24.07.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe von monatlich 364,65 € für die Monate August bis Oktober 2019 (Bl. 74 der Akten der Beklagten).
Mit Änderungsbescheid vom 25.09.2019 (Bl. 76 der Akten der Beklagten) teilte die Beklagte d. Kl. mit, die Höhe der laufenden Leistungen werde ab 01.10.2019 "bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums neu berechnet". Aufgrund des "geänderten AsylbLG, Bundesgesetzblatt Nr. 31, S. 1290 ff v. 20.08.2019) werde die Höhe der Leistungen ab 01.10.2019 neu festgesetzt. Die genaue Zusammensetzung sei dem beiliegenden Berechnungsbogen zu entnehmen. Der Bescheid hebe "alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG auf, soweit...