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SG Nürnberg Urteil vom 19.09.2018 - S 11 KR 328/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Leistungspflicht. Therapiestuhl für ein behindertes Kind zum Besuch einer integrativen Kindertageseinrichtung

 

Orientierungssatz

Die Zweitversorgung eines zweijährigen behinderten Kindes mit einem Therapiestuhl zum Besuch einer integrativen Kindertageseinrichtung durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger ist im Hinblick auf das kindliche Grundbedürfnis der Förderung der Schulfähigkeit und Integration in die Gruppe gleichaltriger Kinder erforderlich. Es besteht die besondere Notwendigkeit, durch die frühe Förderung Defizite zu mildern und Chancen auf eine angemessene Bildung durch eine Förderung so früh wie möglich zu erhöhen.

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die diesem angefallenen Kosten für die Beschaffung des Therapiestuhls M. inklusive Zubehör in Höhe von 3.062,08 € zu erstatten.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 3.062,08 € festgesetzt.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten für die Beschaffung des Therapiestuhls "M." inklusive Zubehör in Höhe von 3.062,08 € für die bei der Beklagten Versicherte C. (E.G.) streitig.

Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung der Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin Dres. G. vom 02.12.2015 und eines Kostenvoranschlags der Firma P. vom 08.12.2015 wurde für die 2013 geborene Versicherte E.G. die Versorgung mit dem Therapiestuhl "M." inklusive Zubehör bei der Beklagten am 09.12.2015 beantragt. Mit Schreiben vom 15.12.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser für die beantragte Leistung der zuständige Träger sei, da der Stuhl für die Kinderkrippe benötigt werde und die Versicherte E.G. unter drei Jahre sei. Laut dem Urteil des BSG ≪ gemeint ist wohl BSG, Urte...

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