Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs und damit die Zahlung ungekürzter Rente.
Die Ehe des 1942 geborenen Klägers wurde durch Urteil vom 30.10.2006 geschieden. In Ziffer 2 des Urteils wurde tenoriert, dass Rentenanwartschaften in Höhe von 492,69 EUR vom Konto des Klägers auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau zu übertragen seien. Diese Ziffer des Urteils wurde am 19.12.2006 rechtskräftig. Die Beklagte erhielt von der Rechtskraft am 03.01.2007 Kenntnis.
Der Kläger bezieht seit 01.08.2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeit, seit 01.10.2005 Altersrente für langjährig Versicherte. Nachdem die Beklagte von der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfahren hatte, teilte sie dem Kläger durch Schreiben vom 05.01.2007 mit, dass seine bisherige Rente um den Versorgungsausgleichsanteil gemindert werden müsse. Durch weiteres Schreiben vom 08.01.2007 teilte sie dem Kläger mit, dass seine frühere Ehefrau Anspruch auf den Versorgungsausgleich ab dem Folgemonat nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich habe, somit ab 01.01.2007. Für die Zeit vom 01.01.2007 bis 28.02.2007 erhalte der Kläger noch die ungeminderte Rente, obwohl ein Rechtsanspruch hierauf nicht mehr bestehe. Sie, die Beklagte, mache schon jetzt darauf aufmerksam, dass die frühere Ehefrau des Klägers nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 816 Abs. 2 BGB) vom Kläger die Herausgabe der ihr materiell-rechtlich zustehenden, von ihr, der Beklagten, aber bereits mit befreiender Wirkung an ihn, d...