Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Elterngeld unter Berücksichtigung von Art. 13 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Elterngeld hat nach § 1 Abs. 1 BEEG derjenige, der während des geltend gemachten Bezugszeitraums seinen Wohnsitz in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses selbst betreut und erzieht und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
2. Eine Anwendung der Bestimmungen des BEEG ist nicht durch Art. 13 Zusatzabkommen-Nato-Truppenstatut ausgeschlossen.
3. Eine freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung reicht aus, um die rechtlich geforderte Einbeziehung in das Sozialsystem der BRD aufrecht zu erhalten. Hat mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor der Geburt des ersten Kindes die notwendige Einbeziehung bestanden und der Elternteil Elterngeld bezogen und keine Erwerbsfähigkeit mehr ausgeübt, so liegt mit der freiwilligen Krankenversicherung eine weitere Einbindung in das soziale System der BRD fortwährend vor.
Tenor
I. Der Bescheid vom 18.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Elterngeld für N. für das 1. - 10. Lebensmonat in Höhe von 375,- € und für das 11. - 12. Lebensmonat in Höhe von 300,- € zu gewähren.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Elterngeld, die auf das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-Nato-Truppenstatut) gestützt wurde.
Die 1991 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und mit dem US-Amerikaner L. A. verheiratet, der Angehöriger der US-Streitkräfte ist. Die Klägerin war bis zur Geburt ihres ersten Kindes L. (2014) in einem Minijob sozialversicherungspfli...