Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Streit über Gewährung von Pflegegeld. Abgrenzung häusliche und stationäre Pflege. Räumlichkeit iSd § 71 Abs 4 Nr 3 SGB 11. besondere Wohnform für den eingliederungshilfeberechtigten Personenkreis. Anwendungsbereich der Pauschalleistung nach § 43a SGB 11. allgemeiner Gleichheitssatz. Benachteiligungsverbot
Orientierungssatz
1. Zum Streit über die Gewährung von Pflegegeld anstelle der Pauschalleistung nach § 43a SGB 11.
2. Zum Vorliegen einer Räumlichkeit im Sinne des § 71 Abs 4 Nr 3 SGB 11.
3. Die Änderung des § 71 Abs 4 - und hier insbesondere die Regelung der Nr 3 - zielt darauf ab, die gleichen Rechtswirkungen wie bisher zu erzielen. Es geht im Klartext darum, besondere Wohnformen für den eingliederungshilfeberechtigten Personenkreis, die bis zum 31.12.2019 die Qualität stationärer Einrichtungen iSd § 13 SGB 12 hatten, pflegeversicherungsrechtlich weiterhin als solche zu behandeln. Die Finanzierungsverantwortlichkeiten zwischen Pflege und Eingliederungshilfe sollen unverändert bleiben.
4. Der Anwendungsbereich des § 43a SGB 11 ist weder auf Fälle beschränkt, in denen der Sozialhilfeträger die Kosten übernimmt noch lässt sich dem Gesetzeswortlaut eine Beschränkung auf die Unterbringung in Einrichtungen ableiten, mit denen der Sozialhilfeträger Vergütungsvereinbarungen getroffen hat.
5. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) vermag die Kammer nicht zu erkennen, weil der Gesetzgeber mit der Regelung in § 43a SGB 11 eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vorgenommen hat.
6. Die unterschiedliche Behandlung von Pflegebedürftigen verstößt auch nicht gegen das in Art 3 Abs 3 S 2 GG geregelte spezielle Benachteiligungsverbot.
Nachgehend
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