Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Angemessenheitsfiktion. Anwendungsbereich. keine Beschränkung auf sechs Monate
Leitsatz (amtlich)
Die sechsmonatige Befristung der Fiktion der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in § 67 Abs 3 S 1 SGB II läuft in dem durch § 67 Abs 1 und 5 SGB II iVm § 1 VZVV (juris: VZVV 2022) bestimmten Geltungszeitraum nicht ab.
Tenor
Unter Abänderung des Bescheids vom 13. September 2021 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. November 2021, des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2021, des Änderungsbescheids vom 16. Mai 2022 und des Bescheids über die endgültige Festsetzung vom 3. Februar 2023, soweit der Monat September 2022 betroffen ist, wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum Januar bis September 2022 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 371,80 € zu gewähren. Der Aufhebungsbescheid vom 23. August 2022 wird insoweit aufgehoben.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) hinsichtlich der Monate Januar bis September 2022 streitig.
Die 1977 geborene Klägerin bezog zuletzt bis 31. Dezember 2019 Arbeitslosengeld (Alg) II und war sodann aufgrund einer auskömmlichen Erwerbstätigkeit nicht bedürftig. Am 1. März 2020 verzog sie in eine 62,45 Quadratmeter (qm) große Mietwohnung, die unter der im Rubrum ersichtlichen Anschrift in einem 574,32 qm großen Gebäude belegen ist. Für diese hatte sie zunächst mon...