Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Stromkostenerstattung. Einsparungen im Bereich des Haushaltsenergieanteils der pauschalierten Regelleistung. Anspruch auf menschenwürdiges Existenzminimum
Leitsatz (amtlich)
1. Stromkostenerstattungen sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vorauszahlungen an den Energieversorger aus den Mitteln der Grundsicherung geleistet wurden.
Orientierungssatz
Soweit für den Rechtskreis der Sozialhilfe Stromkostenerstattungen als einzusetzendes Einkommen angesehen werden, können daraus für das SGB 2 keine Rückschlüsse gezogen werden (Abgrenzung zu BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R = SozR 4-3500 § 82 Nr 5).
Nachgehend
Tenor
1. Der Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 11.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2007 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Anrechnung einer Stromkostenerstattung als Einkommen.
Die 53-jährige Klägerin wohnt zusammen mit ihrer Tochter H. R. (Klägerin des Parallelverfahrens S 18 AS 1064/09 WA) in einer Dreizimmerwohnung in O. Sie bezieht seit dem 01.01.2005 ununterbrochen Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -.
Am 21.11.2006 stellte die Klägerin einen erneuten Folgeantrag. Der Beklagte bewilligte ihr darauf hin mit Bescheid vom 04.12.2006 Leistungen für den Zeitraum Januar 2007 bis Juni 2007. Die Höhe des Arbeitslosengeldes II betrug monatlich 257,11 Euro. Berücksichtigt wurde dabei ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe ...