Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Entfallen des Feststellungsinteresses
Orientierungssatz
1. Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG setzt zu ihrer Zulässigkeit ein berechtigtes Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung voraus. Dieses ist u. a. bei bestehender Wiederholungsgefahr gegeben.
2. Begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Grundsicherungsträger die Zusicherung zu einem angestrebten Umzug i. S. von § 22 Abs. 4 SGB 3 zu Unrecht abgelehnt hat, so ist das erforderliche Feststellungsinteresse durch einen inzwischen erfolgten Umzug entfallen.
3. Ein Kosteninteresse des Feststellungsklägers begründet nicht die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. Über die Kosten des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens ist im Fall einer Erledigungserklärung hinsichtlich des Klagebegehrens nach § 193 Abs. 1 S. 2 SGG zu entscheiden.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 16.01.2020; Aktenzeichen B 10 ÜG 15/19 B)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt festzustellen, dass der Beklagte die Zusicherung zu einem durch die Klägerin angestrebten Umzug im Sinne von
§ 22 Abs. 4 SGG
Zweites Buch (SGB II) zu Unrecht abgelehnt hat.
Die im Jahr 1988 geborene Klägerin erhält gemeinsam mit ihrer bei Klageerhebung 10 Monate alten Tochter vom Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II. Bei Klageerhebung bewohnten die Klägerin und ihre Tochter eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 48m². Der Vater des Kindes wohnt in C-Stadt.
Am 08.06.2011 kündigte die Klägerin ihre bisherige Wohnung in L.; die Kündigungserklärung wurde laut Bestätigungsschreiben der Vermieterin zum Ablauf des 31.10.2011 wirksam. Am 20.06.2011 stellte die Klägerin beim ...