Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Nachgehend
Tenor
Der Beklage wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2010 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Fahrtkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe anlässlich ihrer am 1. März 2010 aufgenommenen und auf ein Jahr befristeten Beschäftigung.
Am 24. Februar 2010 beantragte sie in Hinblick auf die o.a. Tätigkeit beim D., ihr für die Pendelfahrten zwischen A-Stadt und B-Stadt eine Fahrkostenbeihilfe zu bewilligen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2010 unter Hinweis auf die fehlende Förderfähigkeit ab. Den dagegen von der Klägerin mit anwaltlichen Schriftsatz vom 12. April und 1. August 2010 eingelegten und begründeten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2010 unter Darlegung der aus seiner Sicht maßgebenden Sach- und Rechtslage als unbegründet zurück.
Am 4. Oktober 2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Neubrandenburg Klage erhoben. Sie macht geltend, dass das betreffende Arbeitsverhältnis wegen seiner Entgelthöhe eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beinhalte. Ferner lägen alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vor, nämlich ein Tätigwerden nach Weisung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die hier gegebene Tätigkeit im Rahmen einer geförderten Arbeitsgelegenheit sei unschädlich, da die nach § 16d des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) geschaffenen Arbeitsgelegenheiten voll...