Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Anspruch des Pflegeheimträgers auf Zahlung eines Anerkennungsbetrags wegen Herabsetzung der Pflegestufe
Orientierungssatz
Wird die Pflegestufe eines in einer Pflegeeinrichtung wohnenden Pflegebedürftigen herabgesetzt, hat der Einrichtungsträger Anspruch auf die Rückstufungsprämie. Sie muss nicht den Nachweis führen, dass die Herabstufung auf besondere aktivierende Maßnahmen ihrerseits ursächlich zurückzuführen ist.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Anerkennungsbetrag in Höhe von 1.536,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.536,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf die Zahlung eines Anerkennungsbetrages wegen der Herabstufung einer pflegebedürftigen Heimbewohnerin hat.
Die Klägerin ist Trägerin der stationären Pflegeeinrichtung Haus St. C. in S., in der die bei der beklagten Pflegekasse versicherte Frau B.X. lebt. Die im März 1927 geborene Versicherte wurde im Wesentlichen wegen der Folgen einer Hirnblutung, verschiedener Frakturen und eines Herzleidens in der Zeit vom 30. Mai 2010 bis zum 13. Juli 2010 stationär behandelt. Zwischenzeitlich - vom 15. bis zum 21. Juni 2010 - erhielt sie eine geriatrische Rehabilitationsmaßnahme.
Am 13. Juli 2010 zog die Versicherte - im Rahmen der Kurzzeitpflege - in die stationäre Einrichtung der Klägerin ein. Seit dem 5. August 2010 ist sie dort vollstationär untergebracht.
Durch Bescheid vom 10. August 2010 bewilligte die Beklagte der Versicherten Leistungen der vollstationären Pflege gemäß § 43 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch - (SGB XI) nach der Pflegestufe II. Grundlage dieser ...