Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten. Ermittlung der Referenzmiete bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten
Orientierungssatz
1. Im Land Nordrhein-Westfalen ist im Rahmen der Grundsicherungsleistung für Arbeitsuchende bei einem Alleinstehenden eine Wohnfläche von bis zu 45 Quadratmetern angemessen.
2. Bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherungsleistungen ist jedenfalls bei einer Großstadt (≫100.000 Einwohner) auf das gesamte Stadtgebiet als Vergleichsraum abzustellen, jedenfalls soweit die einzelnen Stadtteile durch einen öffentlichen Personennahverkehr ausreichend erschlossen sind.
3. Die Referenzmiete für die Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten kann anhand eines qualifizierten Mietspiegels bestimmt werden.
4. Einzelfall zur Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten (hier: abgelehnt).
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II).
Der am 00.00.1950 geborene Kläger bezieht seit 2007 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Er bewohnt eine 3-Zimmer Wohnung in der K.straße 0 in M. mit einer Gesamtwohnfläche von 76,51 qm. Ausweislich des Mietvertrags betrug die Miete im Jahr 2007 insgesamt 530,42 Euro, davon entfielen 428,46 Euro auf die Grundmiete abzüglich eines Verzichts von 45,14 Euro, auf Betriebskosten 135,- Euro, auf Kabelanschluss 12,10 Euro. Hinzu kamen Kosten für Wasser in Höhe von 15,50 Euro sowie für Wärme und Warm...