Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Asylbewerberleistungen. Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Sprachkurses zugunsten eines Ausländers während eines Asylverfahrens
Orientierungssatz
Während der Dauer eines Asylverfahrens steht einem Ausländer kein Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Kosten für einen Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache zu.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für einen Sprachkurs.
Der im Jahre 1983 geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit von Guinea. Seine Muttersprache ist Voula. Daneben beherrscht der Kläger auch die französische Sprache.
Er reiste im Jahre 2011 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag blieb erfolglos. Dem Kläger wurde für die Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Seit dem 07.10.2011 ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. Augenblicklich wird sein Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet.
Der Kläger wurde der Beklagten mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 31.08.2011 zugewiesen. Er ist in einem Asylbewerberwohnheim mit Menschen verschiedenster Nationalitäten untergebracht. Er erhält Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Im Februar 2012 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für einen Sprachkurs "Deutsch". Zur Begründung seines Antrags machte er geltend, er habe keine eigenen Mittel für die Übernahme der Kosten des Sprachkurses. Er möchte die deutsche Sprache lernen, um nach Erfüllung der Ein-Jahres-Frist arbeiten zu können.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03.05.2012 eine Kostenübernahme ab. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zur Begründung seines Widerspruchs machte er gel...