Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Gesamtpunktzahlvolumen. Änderung der Abrechnungsobergrenzen für sog Job-Sharing-Praxen nach Maßgabe der Bedarfsplanungsrichtlinien. antragsabhängige Änderungen. substantiierte Darlegung der geltend gemachten Veränderungen
Orientierungssatz
Die Kassenärztliche Vereinigung ist im Rahmen eines Antrags nach § 23e S 3 ÄBPl-RL (juris: ÄBedarfsplRL) grundsätzlich gehalten, im Antragsverfahren substantiierte, auf die konkrete Job-Sharing-Praxis bezogene Berechnungen mitzuteilen (vgl BSG vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R = SozR 4-2500 § 101 Nr 14).
Nachgehend
Tenor
Der Beschluss des Beklagten vom 29.06.2011 hinsichtlich der Job-Sharing-Obergrenzen für die Quartale I/2009 bis IV/2009 (Verfahren mit den BA-Nummern 146/2008, 373/2009, 593/2009 und 774/2009) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Jobsharing-Obergrenzen für die Quartale I/2009 bis IV/2009.
Im Bereich der Beigeladenen zu 1) gab es im Jahre 2009 ca. 450 Job-Sharing- Praxen. Zu diesen Praxen zählte auch die klägerische Gemeinschaftspraxis. Mitglieder dieser Gemeinschaftspraxis sind die Fachärztinnen für Chirurgie Dres.med. E., E., L. und C. Mit Beschluss vom 22.02.2007 erteilte der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster (ZA) der Chirurgin Dr. C. die Zulassung gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V unter den Bedingungen des Job-Sharing. Die erforderliche Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der festgelegten quartalsbezogenen Obergrenzen wurde abgegeben. Gleichzeitig setzte der ZA nach §...