Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 30.10.2014 nicht wirksam geworden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zur Hälfte zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2013 iHv 307,73 EUR.
Der Kläger ist am 00.00.1948 in Bulgarien geboren, ledig, alleinstehend und lebt in einer Mietwohnung. Bis zum 31.05.2013 bezog er vom Jobcenter N. (ab 2012 als zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit Erreichen der Regelaltersgrenze erhält er weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Von 1996 bis 2008 hat er vor dem Sozialgericht Münster insgesamt 146 Klage- und einstweilige Rechtschutzverfahren geführt, von 2009 bis 2011 weitere 180, davon zahlreiche gegen die Beklagte, auch schon vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
Mit Schreiben vom 12.08.2014 beantragte der Kläger u.a. die Übernahme einer Nachzahlung aus einer Mietnebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 iHv 307,73 EUR und die Übernahme von Stromkosten iHv monatlich 32 EUR. Die Beklagte forderte den Kläger u.a. auf, einen Sozialhilfeantrag und eine Erklärung über Vermögen, die Mietkostenabrechnung für das Jahr 2013, eine aktuelle Mietbescheinigung seiner Vermieterin, einen Rentenbescheid, Nachweise über alle Einkünfte seit 01.01.0214, Kontoauszüge ab 01.01.2014, Kfz-Zulassungsbescheinigung und Kaufvertrag des Pkws zu übersenden. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erinnerte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2014, wies ihn auf seine Mitwirkungspflichten und die Möglichkeit der Versagung und Entziehung hin und setzte eine Frist bis zum 28.10.2014. Der Kläger ...