Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht: Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Impfschäden. Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Schadenseintritt. Zulässigkeit der Annahme einer Kann-Versorgung bei unklarer Grunderkrankung
Orientierungssatz
1. Ist ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Impfung (hier: Impfstoffe Prevanar und Infanrix hexa) mit einem Gesundheitsschaden (hier: Hirnatrophie oder Enzephalopathie) nicht bekannt, so kommt eine Anerkennung des Gesundheitsschadens allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen Impfung und erstmaligem Auftreten des Gesundheitsschadens ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
2. Lässt sich eine Grunderkrankung für einen Gesundheitsschaden nicht bestimmen, so kommt die Anwendung der Grundsätze über die Kann-Versorgung im Rahmen von Versorgungsansprüchen aus einem möglichen Impfschaden nicht in Betracht.
3. Kleinere Einblutungen in das Gewebe (sog. petechiale Blutungen) stellen keinen anerkennungsfähigen Impfschaden dar.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Impfschäden.
Der Kläger ist am 00.00.0000 geboren. Nach der Geburt befand sich der Kläger in der Zeit vom 31.03.2008 bis 10.04.2008 in stationärer Behandlung im D.-Hospital in N ... Am 01.04.2008 traten beim Kläger frische Blutungen oral und nasal auf. Wegen dieser Blutungen wurde er auf die Kinderintensivstation verlegt. Dort wurde der Verdacht auf postpartale stressbedingte hämorrhagische Gastritis gestellt. Unter einer Therapie mit Ranitidin für insgesamt acht Tage kam es zu einer Sistierung der Blutung. Am 16.04.2008 wurde der Kläger in gutem Allgemeinzustand ...