Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Übergangsgeld während einer Maßnahme der Arbeitserprobung bei weiter gezahltem Arbeitslosengeld I.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger war zuletzt als Kommunikationselektroniker tätig. Aus dem Entlassungsbericht der Klinik C. in M. vom 21.09.2012 sind als Diagnosen ersichtlich: Mittelgradige depressive Episode, ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstruktur.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25.07.2013 eine Teilhabe-Leistung dem Grunde nach, mit weiterem Bescheid vom 06.11.2013 bewilligte sie eine Maßnahme der Eignungsabklärung und Berufsfindung.
Mit Schreiben vom 13.01.2014 beantragte der Kläger Übergangsgeld. Er legte in Kopie den Bescheid der Arbeitsagentur C. vom 03.08.2013 vor, mit dem ihm Arbeitslosengeld I für den Zeitraum vom 16.07.2013 bis 14.07.2014 bewilligt wurde.
Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Übergangsgeld ab durch den angefochtenen Bescheid vom 30.01.2014 mit der Begründung, nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB IX handele es sich bei der bewilligten Maßnahme nicht um eine Leistung zur Teilhabe, sie sei vielmehr Bestandteil des Verwaltungsverfahrens, deshalb stehe ein Anspruch auf Übergangsgeld nur, wenn kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt werde.
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein mit der sinngemäßen Begründung, die Beklagte hätte ohne Rechtsgrundlage die Leistung Übergangsgeld verweigert und diskriminiere Arbeitslose. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2014. Zur Begründung führte sie erneut an, nunmehr unter Berufung auf § 45 Abs. 3 SGB IX, dass Übergangsgeld nur in Betracht komme für Vers...